(D+O) SOKA-BAU: Neue Beitragssätze und Änderungen ab Juli 2025
Am 18. Juni 2025 haben die Tarifvertragsparteien neue Beitragssätze sowie weitere Änderungen der Tarifverträge VTV, TZA Bau und BBTV beschlossen....
Viele Beschäftigte im Baugewerbe zweifeln daran, bis zum Renteneintritt durchzuhalten. Laut Umfragen glauben nur rund 19 % der Arbeitnehmer, dass sie ihren Job bis zur Rente ausüben können – 81 % sind skeptisch. Damit steigt das Risiko von Rentenabschlägen und gekürzten Ansprüchen. Umso wichtiger ist eine solide Altersvorsorge.
In diesem Beitrag erfahren Sie, wie das Rentensystem aufgebaut ist, welche betriebliche Altersvorsorge (bAV) im Baugewerbe gilt, welche tariflichen Besonderheiten – insbesondere im Dachdeckerhandwerk – existieren und welche gesetzlichen Änderungen für die Entgeltumwandlung wichtig sind.
Inhaltsverzeichnis
Das Rentensystem in Deutschland – die drei Säulen
Betriebliche Altersvorsorge – die wichtigsten Zusagearten
Altersvorsorge im Baugewerbe: Tarifliche Zusatzversorgung
Altersvorsorge im Dachdeckerhandwerk: Tarifliche Regelungen
Entgeltumwandlung und Arbeitgeberzuschuss – aktuelle Entwicklungen
Fazit
FAQ
Beschäftigte im Bau profitieren von speziellen Tarifverträgen, insbesondere über die Zusatzversorgungskasse (ZVK Bau):
TV Grundbeihilfe
TV 13. Monatseinkommen
TV Ergänzungsbeihilfe
TV TZR (Tarifliche Zusatzrente)
TV Entgeltumwandlung
Die Altersvorsorge im Baugewerbe basiert auf einem Mix aus gesetzlicher Rente, tariflicher Zusatzversorgung und betrieblicher Vorsorge. Besonders das Dachdeckerhandwerk zeigt mit seinen speziellen Tarifverträgen, wie umfangreich die Absicherung ausfallen kann.
Frühzeitige Information und Nutzung von Möglichkeiten wie Entgeltumwandlung und bAV sind entscheidend, um Rentenlücken zu schließen und eine solide Absicherung zu gewährleisten.
Eine tarifliche Zusatzrente, die Arbeitgeber im Westen mit 30,68 € monatlich finanzieren.
Grundbeihilfe, Zusatzrenten, Zuschüsse zur Erwerbsminderungsrente und ein Sterbegeld.
Nicht zwingend – Tarifverträge können abweichende Regelungen festlegen.
Weil viele Beschäftigte ihren Beruf nicht bis zum regulären Renteneintritt ausüben können und sonst Rentenabschläge drohen.
Quellen
Deutsche Rentenversicherung – Betriebliche Altersversorgung
Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 11. März 2025 (3 AZR 53/24)
Bauwirtschaft Hessen – Tarifliche Zusatzrente Bau 2025
BMAS – Betriebliche Altersversorgung (BetrAVG)
Tarifvertrag Dachdeckerhandwerk (ZVDH)
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