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(O) Schlechtwetterzeit im Baugewerbe: Regelungen von Dezember bis März

Die Monate Dezember bis März gelten im Baugewerbe als Schlechtwetterzeit. Kälte, Schnee, Sturm und andere Witterungsbedingungen können dazu führen, dass Baustellen stillstehen und Betriebe gezwungen sind, ihre Mitarbeitenden in Kurzarbeit zu schicken. Um Beschäftigungsverhältnisse zu sichern, gibt es das Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-KUG) sowie spezielle Zuschüsse. Dieser Beitrag erklärt, wann Schlechtwetterzeit vorliegt, wie Saison-KUG funktioniert und wie Betriebe es vermeiden können.

Inhaltsverzeichnis

Einleitung

Was ist die Schlechtwetterzeit?

Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-KUG)

Wann liegt Schlechtwetter vor?

Vermeidung von Saison-KUG

Nebeneinkommen während Saison-KUG

Fazit

 



Was ist die Schlechtwetterzeit?

Die Schlechtwetterzeit ist eine gesetzlich geregelte Winterphase, in der Bauunternehmen bei wetterbedingten Arbeitsausfällen finanzielle Unterstützung erhalten können. Ziel ist es, Entlassungen in den Wintermonaten zu verhindern und Arbeitsplätze zu sichern.

Sie gilt jedes Jahr vom 1. Dezember bis zum 31. März für:

  • Bauhauptgewerbe
  • Dachdeckerhandwerk
  • Gerüstbauerhandwerk
  • Garten- und Landschaftsbau

Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-KUG)

Das Saison-Kurzarbeitergeld ist eine Lohnersatzleistung der Arbeitslosenversicherung. Es gleicht den Verdienstausfall von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus, wenn witterungsbedingt nicht gearbeitet werden kann.
Arbeitgeber beantragen das Saison-KUG und rechnen es über die Agentur für Arbeit ab. Ziel ist eine ganzjährige Beschäftigung.
 


Wann liegt Schlechtwetter vor?

Schlechtwetter wird anerkannt, wenn die Fortführung der Bauarbeiten nicht mehr möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist, zum Beispiel bei:
  • Schnee und Frost, die Arbeiten technisch unmöglich oder unzumutbar machen
  • Dichtem Nebel oder Sturm, die Sicherheitsrisiken verursachen

Vermeidung von Saison-KUG

Betriebe können durch den Einsatz von Wintergeld-Zuschüssen Saison-KUG teilweise vermeiden.


Zuschuss-Wintergeld (ZWG)

  • Gilt im Bauhauptgewerbe und Dachdeckerhandwerk.
  • Für jede Ausfallstunde, die mit Arbeitszeitguthaben ausgeglichen wird, gibt es 2,50 € steuer- und sozialversicherungsfrei.
  • Keine Anrechnung auf das Saison-KUG.
  • Fördert die Flexibilisierung der Arbeitszeitkonten.

Mehraufwands-Wintergeld (MWG)

  • Gilt vom 15. Dezember bis Ende Februar für gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
  • Pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde: 1,00 € steuer- und sv-frei.
  • Höchstgrenzen:
    • Dezember: max. 90 Stunden
    • Januar und Februar: max. 180 Stunden pro Monat

 

Nebeneinkommen während Saison-KUG

Beginn der Nebentätigkeit ist entscheidend:

  • Wurde die Nebenbeschäftigung vor dem Saison-KUG-Zeitraum aufgenommen, wird sie nicht auf das Ist-Entgelt angerechnet.
  • Während des Saison-KUG-Zeitraums aufgenommene Nebenjobs werden voll auf das Ist-Entgelt angerechnet und mindern die Leistung.

Fazit

Die Schlechtwetterzeit hilft Betrieben und Beschäftigten, wetterbedingte Ausfälle finanziell abzufedern. Wer die Möglichkeiten von ZWG und MWG kennt, kann Saison-KUG reduzieren und Mitarbeitende besser absichern.

Eine praktische Übersicht zur Stundenerfassung während der Schlechtwetterzeit kann hier kostenlos angefordert werden.

 


Quellen

Bundesagentur für Arbeit – Saison-Kurzarbeitergeld
SGB III – Drittes Buch Sozialgesetzbuch
Zentralverband Deutsches Baugewerbe, Pressemeldung „Leitfaden zum Saison-Kurzarbeitergeld für das Baugewerbe erschienen“





 

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