(D) Fünf Mythen über Baulohn-Outsourcing – Fakten statt Vorurteile
Die Bauwirtschaft steht durch gesetzliche Vorgaben, Fachkräftemangel und den wachsenden Druck zur Digitalisierung vor großen Herausforderungen....
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BRZ Redaktion 29.3.2019
Im Juli 2013 legte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in der Entgeltbescheinigungsverordnung (EBV) fest, wie eine Entgeltbescheinigung – also eine Lohn- oder Gehaltsabrechnung – aufgebaut sein muss und welche Bestandteile darin enthalten sein sollen. Mit einer aktuellen Klarstellung des Bundesrats müssen nun einige Betriebe ihre Abrechnungen anpassen. Es geht jedoch lediglich um eine geänderte Darstellung, nicht um eine Veränderung des Auszahlungsbetrags.
Inhaltsverzeichnis
Hintergrund der Entgeltbescheinigungsverordnung
Was sich konkret ändert
Beispiel: Darstellung vor und nach der Änderung
Auswirkungen für Betriebe
Seit Juli 2013 schreibt die EBV vor, welche Angaben eine Entgeltbescheinigung enthalten muss. Diese Regelung dient der Transparenz für Arbeitnehmer und sorgt dafür, dass Lohnabrechnungen einheitlich und nachvollziehbar gestaltet sind.
Der Bundesrat hat klargestellt, dass steuerfreie Personalnebenkosten – darunter fallen z. B. Auslöse, Verpflegungszuschüsse, Fahrtkosten oder Familienheimfahrten – nicht mehr dem Gesamtbrutto zugeordnet werden dürfen. Stattdessen müssen sie künftig im Nettobereich gesondert ausgewiesen werden.
Wichtig: Der Auszahlungsbetrag verändert sich durch diese Änderung nicht. Es handelt sich ausschließlich um eine optische Anpassung der Abrechnung.
Anhand der BRZ-Lohnabrechnung wird der Unterschied sichtbar:
Vorher
Die steuerfreien Personalnebenkosten wurden bisher bei den Bruttobezügen aufgeführt und in der Spalte Gesamtbrutto (GB) mit „Ja“ gekennzeichnet.
Nachher
Ab sofort erscheinen diese Beträge im Nettobereich und werden in der Spalte GB mit „N“ (Nein) ausgewiesen.
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